AGB. Allgemeine. Geschäftsbedingungen.

Ich (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) arbeite als Mediengestalter. Diese AGB regeln meine Tätigkeitsbereiche. Punkt 1 regelt die Bedingungen für meine Tätigkeit als Sprecher, Punkt 2 regelt die Bedingungen für meine Tätigkeit als Texter/Autor/Redakteur/Journalist, Punkt 3 die Bedingungen für meine Tätigkeit als Webdesigner und Punkt 4 die Bedingungen für meine Tätigkeit als Grafikdesigner. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben den Stand vom 22.11.2016.

1. TÄTIGKEIT ALS SPRECHER Grundsätzlich gilt: Mit der Bezahlung der Sprachaufnahme gehen die Verwertungsrechte auf den Auftraggeber über, dies jedoch ausschließlich im vereinbarten Rahmen und zum vereinbarten Zweck. Die Abgeltung der Sprachaufnahme begründet keinen Konkurrenzausschluss. Totale Exklusivität oder Produktexklusivität kann jedoch gegen ein im Einzelfall auszuhandelndes Zusatzhonorar vereinbart werden. Die Exklusivitätsvereinbarung bedarf der Schriftform. Im Einzelnen: Film & Video: Unter diesen Begriff fallen Imagefilme, Produktpräsentationen, Schulungsvideos, Lehr- und Sachfilme, CBT (Computer Based Training), WBT (Web Based Training) etc.. Diese sowie Sprachteile daraus dürfen ohne Genehmigung nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck verwendet, nur einem definierten und begrenzten Zuschauerkreis vorgeführt und in keinem Massenmedium veröffentlicht oder dort zu Werbezwecken eingesetzt werden. Fernseh- und Hörfunkbeiträge: Es gelten nicht automatisch die AGB der Rundfunk- und Fernsehanstalten. Maßgeblich ist die Individualabrede der Parteien. Sofern keine einzelvertragliche Regelung getroffen wurde, gelten die nachstehenden Bedingungen sinngemäß. Werbe-Layouts (Funk, TV, Kino, Multimedia und Internet): Mit der Bezahlung eines Layouts erhält der Auftraggeber das Recht, die Sprachaufnahme für Präsentationen und Markttests zu verwenden. In diesem Stadium ist es dem Auftraggeber ferner gestattet, eine beliebige Anzahl von Motiven aus dem Sprachmaterial zu erstellen. Die Layouts dürfen jedoch nicht ohne Genehmigung ausgestrahlt bzw. anderweitig der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Für den Fall der Ausstrahlung ist zusätzlich zum Layouthonorar ein Verwertungshonorar fällig. Dies gilt auch für die Verwertung von Teilen eines Layouts. Reine Werbe-Spots (Funk, TV, Kino, Multimedia und Internet): Mit der Bezahlung eines einzelnen Spots erhält der Auftraggeber das Recht zur Ausstrahlung des jeweiligen Spots innerhalb des vereinbarten Ausstrahlungsgebiets mittels des vereinbarten Mediums und beschränkt auf die BRD für die Dauer eines Jahres ab dem Datum der Erstausstrahlung. Mit den Ausstrahlungsrechten für die Bundesrepublik Deutschland erhält der Auftraggeber auch das Recht zur Ausstrahlung in den europaweit zu empfangenden Sendern die ihren Sitz in Deutschland haben. Für Ausstrahlungen in Sendern, deren Sitz nicht in der BRD liegt bzw. für jedes weitere Land wird ein weiteres Verwertungshonorar jeweils für das entsprechende Medium fällig. Verwendet der Auftraggeber einen Spot oder Teile hiervon zur Herstellung eines anderen Spots wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig. Gleiches gilt für den Wechsel zu einem anderen Medium. Dies gilt auch für die Produktion und Ausstrahlung von so genannten Industriefilmen, POS-Videos, Ladenfunk, Ansagen für Veranstaltungen etc., wenn diese über ein anderes Medium veröffentlicht werden. Bei der Produktion und Verbreitung von Videos, Datenträgern (CD, DVD) und anderen Multimediaanwendungen, die zum Kauf angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden sind zusätzlich abhängig von der Auflagenhöhe gesonderte Verwertungshonorare fällig. Honorare: Für die Höhe des Honorars gilt, sofern nicht eine individuelle Vereinbarung getroffen wurde, die aktuell gültige Preisliste. Diese steht im Internet zur Einsicht bereit oder kann auf Wunsch ausgehändigt werden. Für den Fall, dass ein Produktionstermin vom Auftraggeber nicht eingehalten werden kann, wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des Honorars fällig, es sei denn, der Auftraggeber sagt die Produktion rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin) ab. Kann ich einen verabredeten Produktionstermin aus von mir nicht zu vertretenden Gründen, wie z. B. Krankheit oder höherer Gewalt, nicht einhalten, hafte ich nicht für etwa damit verbundene Kosten des Auftraggebers. Informationspflicht: Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der ersten Ausstrahlung mitzuteilen, wann und in welchem Zeitraum eine Sprachaufnahme bzw. ein Layout mittels des vereinbarten oder eines anderen Mediums innerhalb eines neuen Gebietes (z.B. lokal, regional, national, international) gesendet wird. Sollte der Auftraggeber diese Informationen in Ausnahmefällen nicht rechtzeitig geben können, sind sie spätestens binnen 10 Tagen nach der Erstausstrahlung nachzureichen. Kommt der Auftraggeber dieser Informationspflicht nicht fristgemäß nach, können 10% Zinsen p.a. aus dem Rechnungsbetrag für die Zeitspanne verlangt werden, die zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Information fällig war (spätestens 10 Werktage ab Ausstrahlung) und dem Tag, an dem ich von der Ausstrahlung erfahre, vergangen ist. Das Recht, im Falle des Zahlungsverzuges nach Rechnungserteilung, Verzugszinsen zu verlangen, bleibt davon unberührt. Vertragsverletzung: Im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflicht oder bei Verwendung oder Verbreitung einer Sprachaufnahme bzw. eines Layouts entgegen der getroffenen Vereinbarung verpflichtet sich der Auftraggeber (unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden Verwertungshonorars) für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Annahme des Fortsetzungszusammenhangs, eine Vertragsstrafe in Höhe des 4-fachen Verwertungshonorars zu zahlen. In gleichem Maße haftet der Auftraggeber für Verstöße, die von auf seine Veranlassung an der Produktion beteiligten Dritten verursacht werden.

2. TÄTIGKEIT ALS TEXTER/AUTOR/REDAKTEUR/JOURNALIST Vertragsgegenstand: Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber Beiträge in Form von Texten, Bild- und Videobeiträgen oder Ähnliches mit fachlichen Inhalten (im Folgenden auch: „Werke“) erstellen und zur Verfügung stellen. Eine Vergütung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Der Auftragnehmer wird zur Veröffentlichung seiner Beiträge ein vom Auftraggeber zugewiesenes Verfahren nutzen. Der Auftragnehmer hat seine Beiträge unter Verwendung der vom Auftraggeber vorgegebenen Formatvorlagen zu liefern, um eine störungsfreie Veröffentlichung zu gewährleisten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trifft den Auftragnehmer keine Pflicht, in einer bestimmten Quantität oder in einem bestimmten Turnus Werke zur Verfügung zu stellen. Werden jedoch gleich in welcher Form Termine vereinbart, sind diese bindend. Die Nichteinhaltung vereinbarter Termine stellt die Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht dar. Nutzungs- und Verwertungsrechte: Der Auftragnehmer überträgt ein inhaltlich auf das vereinbarte Medium (z.B. Internet, Radio, Fernsehen, Zeitschrift, Magazin, Buch etc.) beschränktes, dort ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den von ihm erstellten Werken auf den Auftraggeber. Dies beinhaltet sämtliche Formen der Veröffentlichung, des Verkaufs, der Vervielfältigung, des öffentlich Zugänglichmachens und sonstiger Nutzungen in allen Sprachen. Der Auftraggeber hat das Recht, die zur Verfügung gestellten Beiträge ohne Absprache mit dem Auftragnehmer zu bearbeiten, insbesondere zu kürzen, wenn damit eine erhebliche inhaltliche oder stilistische Änderung nicht verbunden ist. Der Auftragnehmer sichert zu, Urheber der Werke zu sein und/oder das Recht zur ausschließlichen Übertragung der in Abs. 1 beschriebenen Nutzungsrechte innezuhaben. Damit versichert der Auftragnehmer weiter, dass durch die Übertragung der Nutzungsrechte Rechte Dritter nicht verletzt werden. Sollte für die Übertragung die Zustimmung Dritter erforderlich sein, so erklärt der Auftragnehmer, dass diese Zustimmung vorliegt. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit den von dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Werken gegen den Auftraggeber geltend machen. Dies schließt die Freistellung von etwaigen Rechtsanwalts- und anderen Rechtsverteidigungskosten ein. Fachliche Verantwortlichkeit: Der Auftragnehmer übernimmt für die Richtigkeit seiner Beiträge nicht die fachliche Verantwortung. Er wird vom Auftraggeber von Ansprüchen Dritter freigestellt, die sich aus fachlich unrichtigen oder ehrverletzenden Darstellungen ergeben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit eine inhaltliche oder fachliche Änderung der zur Verfügung gestellten Werke zu verlangen, wenn das ausbleiben der Änderung für den Auftragnehmer unzumutbar wäre. Verpflichtungen des Auftraggebers: Sofern sich der Auftraggeber zur Veröffentlichung der Werke entschließt ist er verpflichtet, in geeigneter Weise den Namen des Auftragnehmers in der von ihm gewünschten Schreibweise zu nennen. Soweit der Auftragnehmer durch Beiträge Dritter, seien es Endbenutzer (z.B. durch Kommentare), andere Auftragnehmer oder sonstige Dritte geschädigt wird, z. B. in beleidigender oder herabsetzender Weise, hat der Auftraggeber den Beitrag des Dritten für die Öffentlichkeit zu löschen, wenn und soweit der Auftraggeber von diesem Beitrag in geeigneter Form Kenntnis erlangt. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, von selbst die Beiträge Dritter auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen. Vertragsdauer / Kündigung: Die Parteien schließen den Vertrag auf ein bestimmtes Projekt, eine vereinbarte oder auf unbestimmte Zeit. Im letzten Fall besteht ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt von den vorgenannten Regelungen unberührt. Eine außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

3. TÄTIGKEIT ALS WEBDESIGNER: Vertragsgegenstand: Gegenstand der Leistungen ist die Entwicklung eines Konzepts und die Erstellung einer Website durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber, mit der dieser im Internet auftreten kann. Leistungspflichten des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach den Vorgaben des Auftraggebers ein Konzept für eine Website zu entwickeln und diese entsprechend der vom Auftraggeber geforderten Funktionalitäten herzustellen. Der Auftragnehmer erarbeitet zunächst ein Pflichtenheft für die Website. Grundlage des Pflichtenhefts sind die Vorgaben des Auftraggebers hinsichtlich des Umfangs, der Funktionalität und der Struktur der Website. Bei der Entwicklung und Konkretisierung der Vorgaben des Auftraggebers wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in angemessener Weise unterstützen. Das Pflichtenheft soll sowohl die Anforderungen an die grafische Gestaltung der Website als auch die für die Programmierung geltenden Anforderungen in angemessenem Umfang festschreiben und erste Festlegungen zur Suchmaschinenoptimierung und zur Verknüpfung der Website mit Sozialen Netzwerken treffen. Auf Basis des Pflichtenheftes erarbeitet der Auftragnehmer zunächst ein Konzept für die Struktur der Website samt Verzeichnis über die hierarchische Gliederung der einzelnen Seiten, Festlegung eines etwaigen Framekonzepts, Platzierung von Hyperlinks und die Einbindung von E-Mail-Fenstern. Darüber hinaus bedarf es eines Konzepts für den Einsatz und die Platzierung von Werbebannern, Animationen, Tondateien, Videodateien, sowie von Fotos, Logos und anderen Grafiken. Das Konzept umfasst auch – falls gewünscht – die Einbindung eines Content Management Systems (CMS). Bei der Entwicklung des Konzepts hat der Auftragnehmer die Einbindung der folgenden Bestandteile zu berücksichtigen: Seiten, Bilddateien (Fotos, Grafiken und Logos), Tondateien, Videodateien, interaktive Elemente (Shoppingfunktion, Spiele o.ä.), Animationen, Einbindung eines E-Mail-Eingabefensters und weitere Gestaltungselemente (Buttons o. ä.). Nach Fertigstellung des Konzepts und dessen Freigabe durch den Auftraggeber erstellt der Auftragnehmer eine Basisversion der Website auf der Grundlage des freigegebenen Konzepts. Die Basisversion muss die Struktur der Website erkennen lassen, die wesentlichen gestalterischen Merkmale beinhalten und die notwendigen Grundfunktionalitäten aufweisen. Hierzu gehören insbesondere die Funktionstüchtigkeit von Links, welche die einzelnen Webseiten verbinden, die etwaige Einbindung eines Content Management Systems (CMS) und die Einbindung von Grafiken, E-Mail-Fenstern, Werbebannern, Animationen, Ton- und Videodateien sowie Verknüpfungen mit Sozialen Netzwerken. Konkrete Inhalte können mit Blindtext und Platzhaltern angedeutet werden. Die Basisversion der Website muss weiterhin insoweit funktionstüchtig sein, dass dem Auftraggeber eine Überprüfung der Website, insbesondere die Durchführung von Testläufen, möglich ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die programmierten Webseiten für alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gängigen Browserarten sowie mobilen Endgeräte (Smartphones) zu optimieren. Die erstellten Seiten haben bei Verwendung der Browserversion, für die sie optimiert wurden, fehlerfrei und ohne Beeinträchtigung der Seitenoptik abrufbar zu sein. Hyperlinks, die auf Unterseiten innerhalb der erstellten Website verweisen, müssen einwandfrei funktionieren. Für sonstige Hyperlinks ist eine Funktionskontrolle im Zeitpunkt ihrer Anlage vorzunehmen. Nach Fertigstellung der Basisversion und deren Freigabe durch den Kunden erstellt der Auftragnehmer die Endversion der Website. Diese muss vollständig funktionstüchtig sein. Nach der Abnahme der Endversion der Website durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die Website zugänglich zu machen. Leistungspflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber ist während der gesamten Zeit der Entwicklung des Konzepts für die Website und ihrer Herstellung durch den Auftragnehmer zur angemessenen Mitwirkung verpflichtet. Hierzu zählt insbesondere die Überlassung aller Daten und Informationen, die für die Entwicklung des Konzepts und der Herstellung der Website erforderlich sind. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erstellung eines Pflichtenheftes und Konzepts unterstützen, um dem Auftragnehmer eine detaillierte Konzeption zu ermöglichen. Nach Erstellung des Konzepts durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, dieses sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen. Nach Erstellung einer Basisversion ist der Auftraggeber verpflichtet, diese sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen. Soweit Fehler erkennbar sind, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer dies mitteilen. Nach Fertigstellung der Endversion ist der Auftraggeber zur Abnahme der Website verpflichtet, sofern die Website im Wesentlichen funktionsfähig und mangelfrei ist. Die Abnahme ist in Textform zu erklären. Spätestens nach Freigabe der Basisversion hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Entwicklung und Erstellung der Website erforderlichen Inhalte in folgender Form zur Verfügung zu stellen: Texte, Bilder, Grafiken (inkl. Logos, ggf. Buttons), Videos, Informationen für interaktive Funktionen etc. Für die Beschaffung und den Rechteerwerb an diesen Inhalten ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber hat weiterhin folgende Informationen unverzüglich spätestens nach Freigabe der Basisversion schriftlich oder per E-Mail zur Verfügung zu stellen: Metatext-Informationen, Vorgaben und Weisungen für die Gestaltung der Website, technische Vorgaben (URL, Host, Mailweiterleitung etc.). Vergütung/ Zahlungsmodalitäten: Nach Fertigstellung der Website wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die vertraglich vereinbarte Vergütung in Rechnung stellen (Schlussrechnung). Die Schlussrechnung ist innerhalb von zehn Werktagen zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, an den Auftragnehmer eine Pauschalvergütung von zzgl. 19% Mehrwertsteuer zu zahlen. Für Mehraufwendungen, die über die vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen hinausgehen vereinbaren die Parteien eine gesondert festzulegende Stundenvergütung zzgl. 19 % Mehrwertsteuer. Unabhängig von der Pauschalvergütung ist der Auftraggeber verpflichtet, jeglichen Mehraufwand mit einem gesondert festzulegenden Stundensatz zzgl. 19 % Mehrwertsteuer zu vergüten. Folgende Zusatzvereinbarungen werden getroffen: Als vergütungspflichtige Mehraufwendungen gelten in jedem Fall Aufwendungen, die der Auftragnehmer tätigt, weil der Auftraggeber nach Freigabe des Konzepts, nach Freigabe der Basisversion oder nach Teilabnahmen auf Wunsch des Auftraggebers Änderungen vorgenommen hat, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits freigegeben bzw. abgenommen worden sind. Derartige Mehraufwendungen werden mit einem gesondert festzulegenden Stundensatz zzgl. 19 % Mehrwertsteuer vergütet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach den jeweils bereits erbrachten Leistungen des Auftragnehmers. Die Abschlagsrechnungen sind innerhalbvon zehn Werktagen zur Zahlung fällig. Quellcode, Weiterentwicklung, Nutzungsrechte, Namen- und Kennzeichnungsrechte: Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber den Quellcode vollständig zur Verfügung und räumt ihm sämtliche Nutzungsrechte an der vertragsgegenständlichen Website für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten ausschließlich, unwiderruflich und ohne inhaltliche, räumliche oder zeitliche Beschränkung vollumfänglich ein. Die Rechtseinräumung ist insbesondere nicht auf Nutzungen im Internet beschränkt, sondern umfasst auch die Verwertung auf andere Arten und Weisen, z. B. in Rundfunk und Fernsehen, auf CD-ROM, in Printversionen sowie auf alle anderen möglichen Arten. Die Übergabe des Quellcodes und die Einräumung der Nutzungsrechte werden erst wirksam, wenn der Auftraggeber die geschuldete Vergütung samt bisheriger Auslagen vollständig bezahlt hat. Der Auftraggeber ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Website zu bearbeiten, nachträglich zu ändern, zu ergänzen, zu erweitern, ganz oder teilweise auszutauschen oder zu löschen, sie selbst oder durch andere Dritte umzugestalten, zu zerlegen, neu zusammenzusetzen oder in andere Sprachen zu übersetzen. Der Auftragnehmer wird in Bezug auf die Website oder einzelne Webseiten keinen Entstellungsschutz in Anspruch nehmen, außer wenn ein gröblicher Verstoß gegen seine Urheberpersönlichkeitsinteressen vorliegt. Im Zweifel kann der Auftragnehmer verlangen, dass er im Zusammenhang mit der veränderten Website nicht bzw. nicht mehr genannt wird. Sämtliche an der Website oder einzelnen ihrer Teile oder durch Benutzung auf der Website entstehende Namens-, Titel- und Kennzeichenrechte liegen beim Auftraggeber. Mängel: Für Mängel hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Website haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufvertragsrechts. Ferner haftet der Auftragnehmer auch dafür, dass die erstellte Website den vertraglichen Spezifikationen und dem Konzept in der vom Auftraggeber freigegebenen Form entspricht. Der Auftraggeber hat die Website unverzüglich nach der Ablieferung oder dem Zugänglichmachen im Internet durch den Auftragnehmer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Website als genehmigt, es sei denn, dass er sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Haftung: Der Auftragnehmer haftet für die sorgfältige und fachgerechte Erbringung seiner vertraglichen Leistungen sowie deren Mangelfreiheit. Er haftet ferner für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer garantiert, dass die von ihm selbst erstellten oder beschafften Inhalte sowie die Gestaltung und die von ihm eingebrachten Ideen zur Konzeption der gesamten Website nicht in rechtswidriger Weise in Rechte Dritter eingreifen. Er stellt den Auftraggeber hiermit von jeglichen Ansprüchen in diesem Zusammenhang frei und ersetzt ihm die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte und Informationen nicht in rechtswidriger Weise in Rechte Dritter eingreifen. Er stellt den Auftragnehmer hiermit von jeglichen Ansprüchen in diesem Zusammenhang frei und ersetzt ihm die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Referenzen, Anerkennung der Urheberschaft: Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber auf seiner Website oder in anderen Medien als Referenzauftraggeber nennen. Er darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Nennung seines Namens als Urheber in Form eines Vermerks auf jeder von ihm erstellten Webseite. Er darf diesen Copyright-Vermerk selbst anbringen und der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, ihn ohne Zustimmung des Webdesigners zu entfernen.

4. TÄTIGKEIT ALS GRAFIKDESIGNER: Vertragsgegenstand, Urheberrecht und Nutzungsrechte: Jeder dem Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des Auftragnehmers ist nicht Gegenstand des Vertrages. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Auftragnehmers. Entsprechende Recherchen liegen in der Verantwortung des Auftraggebers. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß hiergegen berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Grafikdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern. Vorschläge oder Mitarbeit des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Grafikdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern. Vergütung: Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Auftragnehmer erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug: Die Vergütung ist zu 50 Prozent der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und zu 50 Prozent bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist sofort ohne Abzug zahlbar. Erfordert der Auftrag vom Auftragnehmer finanzielle Vorleistungen, so sind Abschlagszahlungen in voller Höhe der Vorleistungen zu leisten. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten. Sonderleistungen, Nebenkosten: Die angebotenen Gestaltungsarbeiten beinhalten zwei Korrektur-/Änderungsschleifen. Jede weitere wird nach Aufwand berechnet. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Der Auftragnehmer ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Grafikdesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten. Eigentum an Entwürfen und Daten: An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen. Die Originale sind dem Auftragnehmer nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden. Die Versendung sämtlicher vorgenannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung: Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Auftragnehmer Korrekturmuster vorzulegen. Die Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich zehn einwandfreie Belegexemplare. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen. Haftung: Der Auftragnehmer haftet für entstandene Schäden, z. B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc., nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er bei leichter Fahrlässigkeit nur sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. Der Auftragnehmer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädigungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Aktualisierungen einer bestehenden Datei kann er im Falle eines Datenverlustes ablehnen oder die Reproduktion in Absprache mit dem Auftraggeber nach Aufwand abrechnen. Bei Fotoshootings geht der Auftragnehmer davon aus, dass fotografierte Personen deren Rechte am Bild an den Auftraggeber übertragen haben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Fotos auf deren rechtlich unbedenkliche Verwendung zu prüfen. Für evtl. Regressansprüche haftet der Auftraggeber. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrags und Vorlagen: Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

5. HAFTUNG, GELTUNG, GEHEIMHALTUNG, GERICHTSSTAND, SCHLUSSBESTIMMUNG Haftung: Für den Inhalt der Produktionen wird generell nicht gehaftet. Geltung der AGB: Die vorstehenden AGB gelten mit Auftragsvergabe als vereinbart, im Übrigen gelten nicht automatisch die AGB des Auftraggebers. Ergänzende, entgegenstehende oder abweichende AGB des Auftraggebers bedürfen für ihre Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien, andernfalls werden sie nicht Vertragsbestandteil. Der Auftragnehmer kann diese AGB jederzeit ändern, jedoch unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist. Für den Vertrag gültig sind die zum Tag der Vereinbarung den Vertragsparteien vorliegenden AGB. Geheimhaltung / Datenschutz: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine ihm während seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertraulichen Informationen des Auftraggebers und dessen Auftraggebern ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers zu verwerten oder dritten Personen mitzuteilen. Gleiches gilt für die ihm übergebenen Unterlagen und mitgeteilten Kenntnisse. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Kenntnisse zu wahren. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand: Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wuppertal. Schlussbestimmung: Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages gelten nur dann, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Das gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Alle Erklärungen des Auftragnehmers können auf elektronischem Weg an den Auftraggeber gerichtet werden. Dies gilt auch für Abrechnungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.